Saal, Kirche, Raum für freie religiöse / kulturelle Zusammenkünfte und Familienfeiern in 26603 Aurich mieten

Mögliche Berstuhlung im Eickebuscher Wohnzimmer in 26603 Auirch

Ausrichtung des Eickebuscher Wohnzimmers und deren Nutzungsmöglichkeiten

1.1 Das Eickebuscher Wohnzimmer ist eine freie Versammlungsstätte, die in erster Linie der interkulturellen religiösen Begegnung und der Kommunikation, zwischen Einzelnen und Gruppen dient.

1.2 Darüber hinaus soll es auch Besuchern die Möglichkeiten geben, die Kommunikation mit Menschen und Gruppen außerhalb von religiösen Gemeinden zu pflegen und in einen Austausch zu treten.

Veranstaltungen zu den Themenbereichen:

  • Religion, Spiritualität und Kirche
  • Gesellschaft, Wirtschaft und Politik
  • Kunst und Kultur
  • Lebensorientierung und Gestaltung

geben dem Eickebuscher Wohnzimmer sein besonderes Profil. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit religiösen Gemeinden stattfinden, oder ob die Veranstaltungsträger dieses in Eigenverantwortung tun. Grundsätzlich gilt für alle Veranstaltungen, dass sie von einem Menschenbild und Wertesystem geprägt sein müssen, wie es sich in unserer demokratischen Grundordnung widerspiegelt. Damit sind Gruppierungen, die extremistisch oder fundamentalistisch ausgerichtet sind, von der Nutzung des Eickebuscher Wohnzimmers ausgeschlossen. Um Einseitigkeit zu vermeiden, sind auch parteipolitische Veranstaltungen im Eickebuscher Wohnzimmer nicht zulässig. Politische Veranstaltungen, die einen offenen Charakter haben und dem Dialog - auch zwischen parteipolitischen Gegnern - und der kulturellen und politischen Bildung dienen, sind jedoch ausdrücklich erwünscht.

1.3 Als Ort der Begegnung kann das Eickebuscher Wohnzimmer auch an Einzelne für Feiern vermietet werden, um das Leben an seinen Höhepunkten und Lebenswenden zu feiern, dieses ist auch ein Ausdruck von Religion und Glauben und entspricht somit der Ausrichtung des Eickebuscher Wohnzimmer und deren baurechtlichen Nutzungsdefinition. Damit die Lebensfreude bei solchen Festen nicht in Ärger für alle Beteiligten umschlägt, sind die Mieter für solche privaten Veranstaltungen gehalten, das Eickebuscher Wohnzimmer pfleglich zu behandeln und sich genau an die Bestimmungen (Lärm, Müllbeseitigung, Reinigung etc.) zu halten. Näheres dazu regelt die folgende Nutzungsordnung sowie der Mietvertrag.

2. Nutzungsordnung

2.1 Zulassung von Veranstaltungen
Der Eigentümer stellt den Saal sowie die Küche entsprechend der Zweckbestimmung z.B. für Vorträge, Tagungen und für geselliges Beisammensein, Familienfeiern, Jubiläen o.ä. zur Verfügung.

2.2 Anmeldung von Veranstaltungen
Die Veranstaltungen sind grundsätzlich bis zu 3 Wochen vor der Veranstaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind Angaben über die Art und die Dauer der Veranstaltung, verantwortliche bzw. haftende Personen und die voraussichtliche Teilnehmerzahl zu machen. Aus baurechtlichen Gründen ist die Teilnehmerzahl auf 199 Personen begrenzt.

2.3 Vermietung
Die Gebrauchsüberlassung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Eigentümer, vertreten durch einen Beauftragten, aufgrund schriftlich abzuschließender Mietverträge nach den Bedingungen dieser Nutzungsordnung und des jeweils gültigen Preisspiegels.
Mit Abschluss des Mietvertrages erkennt der Mieter die Bestimmungen der Benutzerordnung als dessen Bestandteil an.
Nach Vertragsabschluß und Zahlung des Entgelts sowie der Hinterlegung einer Kaution ist der Mieter zur Nutzung der in dem Mietvertrag bezeichneten Räumlichkeit berechtigt.
Die Übergabe und Abnahme erfolgen durch die Eigentümer, vertreten durch einen Beauftragten.

2.4 Kosten
Bei Vermietungen, die nicht in der Verantwortung der Eigentümer durchgeführt werden, wird zwischen verschiedenen Nutzergruppen und dafür unterschiedlichen Tarifen gewählt. Näheres regelt der Preisspiegel.

2.5 Zahlung der Entgelte
Die Miete hat der Mieter vor der Veranstaltung zu entrichten.

2.6 Kaution
Der Mieter hat vor der Veranstaltung eine Kaution in bar zu stellen. Die Höhe setzt der Beauftragte des Eigentümers fest. Die Kaution kann auch im Falle von Verursachung ruhestörenden Lärms einbehalten werden. Der Mieter unterwirft sich hinsichtlich der Frage, ob ruhestörender Lärm verursacht wird der Beurteilung durch den Vermieter.

2.7 Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Räume vor der Benutzung im Hinblick auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck gemeinsam mit dem durch den Eigentümer bevollmächtigten Beauftragten zu besichtigen.
Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Mieter die Räumlichkeiten besenrein, an den durch die Eigentümer bestimmeten Beauftragten zu übergeben.
Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung.
Der Mieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieger des Eickebuscher Wohnzimmers nicht durch Lärm oder ähnliches gestört werden. Fenster und Türen sind deshalb nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Nach 22.00 Uhr dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen, nur auf Zimmerlautstärke benutzt werden.
Die Tür zum Saal und die Eingangstür sind beim Verlassen des Hauses abzuschließen.
Für Veranstaltungen und die Nutzung des Eickebuscher Wohnzimmers besteht keinerlei Versicherungsschutz seitens des Vermieters, hierfür hat der Mieter selbst zu sorgen.

2.8 Pflege und Reinigung
Der Mieter hat die Räumlichkeiten pfleglich zu behandeln. Das Rauchen ist nur außerhalb der Räumlichkeiten erlaubt.
Nach der Nutzung hat der Mieter die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben.
Für die erforderliche Endreinigung ist eine Reinigungspauschale entsprechend dem aktuellen Preisspiegel zu zahlen.
Ist die Küche mitbenutzt worden, so sind alle daraus benutzten Materialien sauber und gespült in die vorgesehenen Schränke zurückzustellen.
Die Reinigungspflicht des Mieters beinhaltet auch die ordnungsgemäße Müllbeseitigung. Der Müll ist in den vom Vermieter gegen Entgelt bereitgestellten Müllsäcken zu sammeln, die Entsorgung der Müllsäcke ist mit den Endreinigungskosten abgedeckt.


Aurich, den 11.04.2018